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Luftreinhalteplan nach §47 BImSchG und Lärmminderungsplan nach §47a BImSchG

 

Antrag (Anregung) nach § 24 GO-NRW



Betreff: Luftreinhalteplan nach §47 BImSchG und Lärmminderungsplan nach §47a BImSchG





Antrag: Wir beantragen, dass der Stadtrat über folgenden Beschlussentwurf abstimmt:



Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird beauftragt, einen Luftreinhalteplan nach §47 BImSchG und einen Lärmminderungsplan nach §47a BimSchG für das Gebiet der Stadt Hürth aufzustellen. Die Pläne sollen gemäß der aktuellen öffentlich rechtlichen und normativen Vorgaben erstellt werden. Die beiden Pläne sollen jeweils vier Teilbereiche umfassen, die zeitlich nacheinander abzuarbeiten sind: 1. Erfassung der Lärm- bzw. Luftschadstoffbelastungen in sogenannten strategischen Karten (Kataster) auf der Grundlage von Messungen bzw. Berechnungen aus erfassten Eingangsdaten. 2. Vergleich mit den jeweils gültigen Richt- bzw. Grenzwerten einschlägiger rechtlicher bzw. normativer Vorgaben. 3. Prioritätenreihung von Teilgebieten (Zonen) im Stadtgebiet nach Richt- bzw. Grenzwertüberschreitungen, Anzahl Betroffener und ggf. weiterer Kriterien. 4. Erstellung jeweiliger Maßnahmenpläne zur Verringerung schädlicher Immissionen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange. Die Ergebnisse des 3. und 4. Schrittes sind unverzüglich zu veröffentlichen. Die erstellten Pläne sind weitestgehend mittels georeferenzierter Karten zu erstellen und in die weiteren Planungen im Stadtgebiet einzubeziehen. Zeitnahe Kooperationen mit Nachbargemeinden können dabei ggf. sinnvoll sein.





Begründung: Sowohl bei der Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe als auch durch Lärm ist zu vermuten, dass im Stadtgebiet geltende Grenzwerte bzw. Richtwerte überschritten werden. Beim Lärm ist dies insbesondere beim öffentlichen Verkehr an vielen Stellen im Stadtgebiet sicher gegeben. Bei Luftschadstoffen ist dies insbesondere beim Feinstaub aufgrund von Messungen und Berechnungen in benachbarten Ballungsräumen zumindest punktuell im Stadtgebiet zu erwarten. Das aktuell vorhandene Messstellennetz zur Erfassung von Luftschadstoffe ist nicht ausreichend, um Aussagen über sogenannte „Hot-Spots“ zu treffen.



Da ein Hauptverursacher von schädlichen Immissionen sowohl beim Lärm als auch bei Luftschadstoffen der Verkehr auf öffentlichen Straßen ist, und die Aufstellung von Luftreinhalteplänen bzw. Lärmminderungsplänen nach §47 bzw. §47a des Bundesimmissionsschutzgesetzes gesetzlich vorgeschrieben ist, bietet es sich an, aus Gründen der Effektivität und Kostenersparnis beide Pläne für ein Gebiet parallel erarbeiten zu lassen und Kooperationen mit anderen Kommunen oder übergeordneten Behörden anzustreben.



Auch schreibt die EU-Umgebungslärmrichtlinie Zeithorizonte (2007) für strategische Lärmkarten für Ballungsräume und Hauptverkehrsadern zwingend vor, so dass hier ein Handlungsauftrag sowieso besteht. In Bezug auf Feinstaubbelastungen ist festzustellen, dass die gesetzlichen Grenzwerte als Gesundheitsgefährdungsschwellen anzusehen sind, weshalb die Erstellung eines Luftreinhalteplanes schon aus Planungssicherheitsgründen für die Stadtentwicklung zwingend geboten erscheint.



Die Pläne sollen helfen, fundiert und nachhaltig Maßnahmen zur Verringerung schädlicher Immissionen einzuleiten. Andernfalls werden lokale Immissionskonflikte zu „Aktionismus“ mit unbekanntem Erfolg führen. Als mögliche Maßnahmen sind beim Verkehr auf öffentlichen Straßen neben allgemein stadtplanerischen Instrumenten gezielte Geschwindigkeitsregulierungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen, Fahrbahngestaltungen bis hin zu Beschränkungen für besonders stark emittierende Fahrzeuge und eine Stärkung des ÖPNV zu nennen.



Die oben genannten Schritte 1. bis 3. könnten nach Erfahrungen anderer Kommunen in 2-3 Jahren abgearbeitet werden.





Mit freundlichen Grüßen





Sebastian Schöne Andreas Palm Dr. Martin Janßen


 

 

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